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   BFH, 22.05.2007 - VI B 110/06   

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https://dejure.org/2007,20119
BFH, 22.05.2007 - VI B 110/06 (https://dejure.org/2007,20119)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2007 - VI B 110/06 (https://dejure.org/2007,20119)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - VI B 110/06 (https://dejure.org/2007,20119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 129; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2
    NZB: Verfahrensmangel, unzureichende Sachverhaltsaufklärung

  • datenbank.nwb.de

    Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung und Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.02.2006 - IX B 153/05

    Verfahrensmangel - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - VI B 110/06
    Sie machen aber keine Ausführungen dazu, welche weitere und entscheidungserhebliche Aufklärung des Sachverhaltes sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114).
  • BFH, 18.05.2000 - VII B 36/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Auszug aus BFH, 22.05.2007 - VI B 110/06
    Wenn die Kläger rügen, das FG habe gegen seine Pflicht verstoßen, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen, hätten sie darlegen müssen, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher und entscheidungserheblicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355).
  • BFH, 29.11.2007 - III B 21/07

    Auf Verfahrensmängel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde

    Dies hätte Ausführungen dazu erfordert, welche weitere und entscheidungserhebliche Aufklärung des Sachverhalts sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 110/06, BFH/NV 2007, 1691).
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